Sachverhalt
A. Die 2016 gegründete (S. 75) Vermögensverwaltungsgesellschaft Y _________ AG bezweckte u.a. den Erwerb, die Verwaltung und die Veräusserung von Beteiligungen aller Art im In- und Ausland (S. 73). Ihr Aktienkapital betrug Fr. 1'300'000.00 (S. 19). Sie verfügte über 8.83% der Aktien der A _________ AG im Wert von Fr. 1'359'000.00 (Buchwert = Gestehungskosten), was faktisch ihr einziger Vermögenswert darstellte und zu einer altrechtlichen Statusbesteuerung führte (S. 2). Die Gesellschaft beantragte bis 2024 keine Sondersteuersatzlösung. B. Alle Aktionäre der A _________ AG veräusserten ihre Aktienpakete am 22. Oktober 2021 an die B _________ (S. 12). Der Veräusserungserlös für die Y _________ betrug Fr. 5'184’119.00 (S. 12 Rückseite). Das Unternehmen deklarierte für 2022 einen Gewinn von Fr. 3'768'270.00 (S. 26 Rückseite). Die Aktiven und Passiven der Y _________ AG gingen infolge Fusion vom 21. Juni 2024 auf die X _________ SA über und die Y _________ AG wurde gelöscht (S. 19). C. Die Kantonale Steuerverwaltung veranlagte die X _________ SA am 28. Juni 2024 für 2022. Die Steuerpflichtige sprach dagegen am 18. Juli 2024 ein und beantragte pri- mär bei der Festsetzung des steuerbaren Reingewinns den Beteiligungsabzug zu ge- währen. Die Rückstellung für die Gewinn- und Kapitalsteuer sei eventualiter zu berück- sichtigen (S. 7). Eine aktenkundige E-Mail vom 11. September 2024 des Treuhänders umschreibt die Kalkulation der Besteuerung nach Art. T1-2 StG (S. 5). Der Fiskus wies die Opposition am 10. Oktober 2024 ab (S. 1 ff.). D. Die X _________ SA (Beschwerdeführerin) erhob am 6. November 2024 beim Kan- tonsgericht Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Der Kapitalgewinn aus der Veräusserung der Beteiligung an der A _________ AG berechtigt zum Beteiligungsabzug nach Art. 71 Abs. 4 DBG auf Stufe der direkten Bundessteuer und nach Art. 91 Abs. 4 DBG auf Stufe der Kantons- und Gemeindesteuern.
2. Eventualantrag: Beim Verkauf der Beteiligung an der A _________ AG sind stille Reserven in der Differenz zwischen Verkaufspreis und Buchwert aufgelöst worden, welche den Bestimmun- gen nach Art. T1-2 StG-VS unterliegen und somit gesondert für die Kantons- und Gemeinde- steuern besteuert werden.
3. Eventualantrag: Bei Aufrechnungen sind die Steuerrückstellungen gehörig zu berücksichtigen.
4. Wir bitten bei Obsiegen um eine angemessene Parteientschädigung.
- 3 - E. Die Kantonale Steuerverwaltung bezog am 7. Januar 2025 Stellung und beantragte gestützt auf die angefochtene Verfügung die vollumfängliche Abweisung der Be- schwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Steuerpflichtigen. Die Beschwerdeführerin replizierte am 3. März 2025, der Fiskus duplizierte am 31. März 2025 und hielt an seinem Einspracheentscheid sowie an der Stellungnahme, mit Aus- nahme der Anpassung der Steuerrückstellung gemäss Antrag der Beschwerde, fest. Die Steuerpflichtige reichte ihre Triplik am 10. Mai 2025 ein. Der Fiskus antwortete am
3. Juni 2025 mit einer Quadruplik, woraufhin die Beschwerdeführerin am 18. Juni 2025 eine Quintuplik einreichte.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit findet unter Vorbehalt spezieller Bundes- oder Kantonaler Vorschriften im Rechtsmittelverfahren bei steuerrechtlichen Angelegenheiten analog Anwendung (Art. 81a Abs. 2 Gesetz über das Verwaltungsver- fahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG; SGS/VS 172.6]; Art. 8 Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom
24. September 1997 [AGDBG; SGS/VS 658.1]; Art. 150 Abs. 3 Steuergesetz vom
10. März 1976 [StG; SGS/VS 642.1]).
E. 1.2 Das Kantonsgericht hat vorliegende Angelegenheit in Dreierbesetzung zu beurtei- len (Art. 65 VVRG i.V.m. Art. 8 AGDBG i.V.m. Art. 150 Abs. 3 StG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Rechtsnachfolgerin der Y _________ AG Adressatin des angefochtenen Entscheides. Sie ist als Steuerpflichtige durch diesen berührt und verfügt über ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, so- dass sie gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerde- führung legitimiert ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG und Art. 140 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG, SR 642.11], Art. 150 StG).
E. 2.1 Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen,
- 4 - sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Auch die Unzweckmässigkeit kann geltend gemacht werden (Art. 78 Abs. 1 lit. b Ziff. 4bis VVRG).
E. 2.2 Das Kantonsgericht hat die von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente zu den Akten genommen. Die Kantonale Steuerverwaltung hat ihre Unterlagen am 7. Ja- nuar 2025 eingereicht. Die vorhandenen Akten genügen, wie die nachfolgenden Erwä- gungen zeigen, zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen. Das Kantonsgericht ver- zichtet folglich auf weitere Untersuchungshandlungen.
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, der Kapitalgewinn aus der Veräusserung der Beteili- gung an der A _________ AG berechtige zum Beteiligungsabzug nach Art. 70 Abs. 4 DBG bzw. Art. 91 Abs. 4 StG, was die Erstinstanz verneint habe. Sie hat unbestrittenermassen keine Beteiligung von 10% an der A _________ AG besessen, argumentiert jedoch, es seien im gleichen Verkaufsvertrag mit diversen anderen Verkäu- ferinnen 100% der Aktien der A _________ AG veräussert worden. Streitig und zu prüfen ist die Rechtsfrage, ob der Buchgewinn, der bei der Veräusserung eines Teilpakets von weniger als zehn Prozent an einer Zielgesellschaft entsteht, zur Vornahme des Beteili- gungsabzugs berechtige, wenn von diesen Beteiligungsrechten zuvor noch nie ein Teil- paket von mindestens zehn Prozent veräussert worden ist (eine vergleichbare Frage hat sich im BGE 148 II 243 E. 4.1 gestellt).
E. 3.2 Die Gewinnsteuer der Kapitalgesellschaften beträgt 8,5 % des Reingewinns für die direkten Steuern (Art. 68 DBG). Sie wird kantonal stufenweise, 2,25% für die ersten Fr. 250'000.00 und 5,2% ab Fr. 250'001.00 (Art. 89 Abs. 1 StG) erhoben. Unternehmensgewinne von Kapitalgesellschaften, welche Beteiligungen an anderen Ka- pitalgesellschaften halten, unterliegen nicht nur einer wirtschaftlichen Doppel-, sondern einer Drei- oder Mehrfachbelastung. Kapitalgewinne, die beim Verkauf einer Beteiligung erzielt werden, wären regemässig systembedingt auf jeder Konzernstufe gewinnsteuer- pflichtig. Eine solche mehrfache Belastung ist jedoch nicht gewollt und wird mit dem Be- teiligungsabzug vermieden. Ein Unternehmensgewinn soll in Konzernstrukturen nur ein- mal gewinnbesteuert werden und zwar bei derjenigen Gesellschaft, die den Unterneh- mensgewinn durch ihre geschäftliche Tätigkeit erstmals erzielt. Der Beteiligungsabzug
- 5 - reduziert die auf dem gesamten Reingewinn berechneten Gewinnsteuer. Dessen Um- fang kalkuliert sich nach dem Verhältnis des Nettoertrags der massgeblichen Beteiligun- gen zum gesamten Reingewinn. Die unter den Beteiligungsabzug fallenden Beteili- gungserträge werden somit nicht direkt auf Stufe der Bemessungsgrundlage freigestellt, sondern nur indirekt durch einen verhältnismässigen Steuerabzug (SIMONEK, Unterneh- menssteuerrecht, Grundlagen für das Studium und die Praxis, 2. A., 2025, S. 291). Kapitalgewinne werden bei der Berechnung der Ermässigung gemäss Art. 70 Abs. 4 DBG und Art. 91 Abs. 4 StG nur berücksichtigt: a) soweit der Veräusse- rungserlös die Gestehungskosten übersteigt; b) wenn die veräusserte Beteiligung min- destens 10 % des Grund- oder Stammkapitals einer anderen Gesellschaft betragen hat oder einen Anspruch auf mindestens 10 Prozent des Gewinns und der Reserven einer anderen Gesellschaft begründet hat und während mindestens eines Jahres im Besitz der veräussernden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gewesen ist. Fällt die Be- teiligungsquote infolge Teilveräusserung unter 10 Prozent, so kann die Ermässigung für jeden folgenden Veräusserungsgewinn nur beansprucht werden, wenn die Beteiligungs- rechte am Ende des Steuerjahres vor dem Verkauf einen Verkehrswert von mindestens einer Million Franken gehabt haben. Bei der steuerlichen Behandlung von Aktienveräusserungen erfolgt die Besteuerung für jeden Veräusserer individuell (Bundesgerichtsurteil 2C_469/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.4, bestätigt in BGE 148 II 243 E. 4.6.2).
E. 3.3 Die Beschwerdeführerin hält vorliegend 8.83% des Aktienkapitals. Es geht weder aus den Akten hervor, noch wird geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin zu ir- gendeinem vor dem strittigen Verkauf liegenden Zeitpunkt eine Beteiligung von 10 Pro- zent am Kapital oder einen Anspruch von mindestens 10 Prozent am Gewinn und der Reserven der Zielgesellschaft A _________ AG gehalten hat, wonach vorliegende Ver- äusserung von 8.83% als Teilveräusserung im i.S.v. Art. 70 Abs. 4 2. Halbsatz DBG und Art. 91 Abs. 4 2. Halbsatz StG qualifizieren würde. Demnach ist in casu das Erfordernis der Mindestbeteiligungsquote nicht erfüllt, womit der daraus resultierende Kapitalgewinn nicht zum Beteiligungsabzug berechtigt.
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt betreffend den Beteiligungsabzug beim Kapitalgewinn zusätzlich, wenn dieser von einem bestimmten Mindestumfang an Aktien abhängig ge- macht werde, verstosse dies gegen das Gleichbehandlungsgebot und gegen die Wett- bewerbsneutralität. Sie argumentiert: «Es stellt sich somit die Frage, ob der «wahre
- 6 - Sinn» / Rechtssinn der Bestimmung von Art. 71 Abs. 1 lit. b DBG / Art. 91 Abs. 1 lit. b StG-VS gegeben ist, wenn lediglich grammatikalisch ausgelegt das 10%-Erfordernis er- füllt sein muss. Durch die zahlreichen Ergänzungen über die Zeit wies u.a. auch die Lehre darauf hin, dass der Wortlaut unklar und auslegungsbedürftig ist».
E. 4.2 Die Beschränkung des Beteiligungsabzugs auf Beteiligungen, die einen bestimmten Mindestumfang erreichen, ist zwar in der Literatur aus steuersystematischer Sicht kriti- siert worden (so z.B. SIMONEK, a.a.O., S. 296 mit Hinweis). Das Bundesgericht hat sich jedoch mit den kritischen Meinungen in der Doktrin in seinem Entscheid BGE 148 II 243 E. 4.3 ausführlich auseinandergesetzt und die Auslegung gemäss seinem Urteil 2C_701/2015 vom 22. April 2016 E. 3.3.3 ff. bestätigt, wonach das Gesetz (und auch die Botschaft) insoweit klar seien, dass der Beteiligungsabzug auf Veräusserungsgewinnen kumulativ eine Mindesthaltedauer von einem Jahr, eine Mindestbeteiligungsquote von zehn Prozent und eine Mindestveräusserungsquote von zehn Prozent voraussetze (BGE 148 II 243 E. 4.4.2). Die Regeste zum amtlich publizierten Entscheid enthält den Satz (BGE 148 II 243 E. 4.6.2): «Es ist unvermeidlich, dass sich aufgrund des Schwellenbetrags unterschiedliche Steuerfolgen ergeben können.» Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsan- wendenden Behörden massgebend (Art. 191 Abs. 4 BV). Dies gilt auch für kantonales Recht, welches unmittelbar eidgenössischen Harmonisierungsrecht umsetzt (BGE 130 I 26 E. 2.2.2; Urteil des Berner Verwaltungsgerichts 100 2020 118 vom 16. Juli 2021 E. 4.2; BIAGGINI, BV Kommentar, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft, 2. A., 2017, N. 12 zu Art. 190 BV).
E. 4.3 Die von der Beschwerdeführerin kritisierte Beschränkung des Beteiligungsabzugs stützt sich auf zwei Bundesgesetze (DBG und StHG). Das Kantonsgericht kann keine vom eidgenössischen Gesetzgeber erwünschte und klare Bestimmung mittels Ausle- gung anpassen. Dies gilt umso mehr, weil auch die bundesgerichtliche Auslegung der zitierten Urteile klar ist.
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin beantragt, beim Verkauf der Beteiligung an der A _________ AG seien stille Reserven in der Differenz zwischen Verkaufspreis und Buchwert aufgelöst worden, welche den Bestimmungen nach T1-2 StG-VS unterliegen und somit gesondert für die Kantons- und Gemeindesteuern besteuert werden.
- 7 -
E. 5.2.1 Die Vorlage zum Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung vom 18. Juni 2021 (STAF) war notwendig geworden, weil bestimmte bisherige Steuer- privilegien nicht mehr den internationalen Standards entsprochen hatten. Diese Reform der Unternehmenssteuern wurde in der Volksabstimmung vom 19. Mai 2019 angenom- men (BRÜLISAUER / ALTORFER / MATTEOTTI, Kommentar zum Schweizerischen Steuer- recht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 4. A., 2022, N. 6 zu Art. 78g StHG). Kernelement der STAF war die Ab- schaffung der international nicht mehr akzeptierten kantonalen Steuerprivilegien für Hol- ding-, Domizil- und gemischte Gesellschaften (sog. Statusgesellschaften [= Gesellschaf- ten mit Steuerprivilegien nach den bis 31. Dezember 2019 geltenden Art. 28 Absätze 2 bis 4 StHG = MARGRAF, Interkantonales Verfahrensrecht der direkten Steuern, S. 189)]; MATTEOTTI / GASSMANN / FELDER, Entwicklungen im Steuerrecht, in: SJZ 116/2020, S. 375).
E. 5.2.2 Unternehmen verfügen regelmässig über stille Reserven, indem sie Vermögens- werte in der Bilanz zu tief oder Verbindlichkeiten zu hoch ausgewiesen haben. Solche stillen Reserven können entweder zwingend entstehen – etwa wegen handelsrechtlicher Höchstbewertungsvorschriften – oder bewusst gebildet werden, beispielsweise durch handelsrechtlich zulässige übermässige Abschreibungen oder Rückstellungen. Die spä- tere Realisierung, etwa durch den Verkauf des Vermögenswerts, bewirkt grundsätzlich einen steuerbaren Gewinn. Es wäre mit den Grundsätzen von Treu und Glauben sowie der Besteuerung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit nicht vereinbar, Unternehmen für Wertzuwächse, die während der privilegierten Besteuerung entstanden sind, nach den neuen ordentlichen Steuersätzen zu belasten (Botschaft zum Entwurf der Teilrevi- sion des Steuergesetzes, Anpassungen an das Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung [STAF] und das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 19. Juni 2019 S. 22 f., https://parle- ment.vs.ch/app/de/search/document/73334, zuletzt besucht am 15. April 2026). Art. 78g StHG ermöglicht deshalb die Offenlegung von stillen Reserven beim Übergang zur ordentlichen Besteuerung, sofern der Wertzuwachs der Aktiven während der Zeit erfolgt ist, in der das Unternehmen einen privilegierten Steuerstatus genossen hatte. Diese Reserven werden für die folgenden fünf Jahre nach Inkrafttreten der Reform zu einem Sondersatz besteuert. Das StHG ermächtigt die Kantone ausdrücklich, einen sol- chen separaten Sondersteuersatz einzuführen (Art. 78g Abs. 2 StHG).
- 8 -
E. 5.2.3 Das Unternehmen kann diese Art von stillen Reserven geltend machen, muss dies aber nicht (Botschaft zum Entwurf der Teilrevision des Steuergesetzes, Anpassungen an das Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung [STAF] und das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemein- den vom 19. Juni 2019 S. 22, https://parlement.vs.ch/app/de/search/document/73334, zuletzt besucht am 15. April 2026). Es handelt es sich dabei um einen Anwendungsfall eines gesetzlich normierten Rulings (MARGRAF, a.a.O., S. 189).
E. 5.2.4 Das Walliser Steuergesetz enthält Übergangsbestimmungen zur Einführung des STAF vom 12. März 2020. Es ermöglicht juristischen Personen, die unter dem bisherigen Recht nach den Artikeln 92 und 92a StG besteuert worden sind, die bei Inkrafttreten der Änderung bestehenden stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehr- werts, soweit diese bisher nicht steuerbar gewesen wären, im Falle ihrer Realisation innert den nächsten 5 Jahren gesondert besteuern zu lassen. Der kantonale und kom- munale Steuersatz betragen jeweils 2 Prozent (T1-2 Abs. 1 StG). Die Höhe der beste- henden stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts ist jedoch von der Veranlagungsbehörde mittels Verfügung festzusetzen (T1-2 Abs. 2 StG). Die Botschaft zum Bundesgesetz über die Steuervorlage (SV17) konkretisiert, die Mel- dung der stillen Reserven müsse mit der letzten Steuererklärung der Besteuerung nach altem Recht erfolgen (BBl 2018 S. 2592): «Mit der Steuererklärung für die letzte Periode nach altem Recht haben die Unternehmen die bestehenden stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts zu melden. Macht die Gesellschaft keine stillen Reserven geltend, so ist nichts zu verfügen.» Die Botschaft zum Entwurf der Teilrevision des Steuergesetzes. Anpassungen an das Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) und an das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemein- den. 19. Juni 2019 schliesst sich dem an (https://parlement.vs.ch/app/de/se- arch/document/73334, S. 22): In Absprache mit der Veranlagungsbehörde muss Letztere diese stillen Reserven zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Reform mittels Feststellungsverfügung festsetzen. Gegen diese Feststel- lungsverfügung kann Einsprache erhoben werden. Falls die Gesellschaft keine stillen Reserven geltend macht, erfolgt keine Feststellungsverfügung durch die Steuerbehörde; alle zu einem spä- teren Zeitpunkt realisierten Gewinne sind zum ordentlichen Steuersatz steuerbar. Es besteht zwischen den Kantonen teilweise eine Uneinigkeit, ob der Antrag mit der Steuererklärung 2019 oder 2020 deponiert werden muss
- 9 - (BRÜLISAUER / ALTORFER / MATTEOTTI, a.a.O., N. 32 und 37 zu Art. 78g StHG; RICH- NER / FREI / KAUFMANN / ROHNER, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., 2021, N. 16 zu ÜbBest. zur Änderung vom 1. April 2019; EISENRING / REGLI, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. A., 2023 N. 4 zu § 271a; VILLARD, Kommentar zum Basler Steuergesetz, 2019, N. 6 zu § 242bis). Ein noch späterer Antrag steht aber nicht zur Dis- position.
E. 5.3 Die Beschwerdeführerin hat gemäss Gesellschaftszweck Beteiligungen aller Art er- worben, verwaltet und veräussert. Sie hat namentlich in den Bereichen Strategie, Unter- nehmensentwicklung und operativer Geschäftsführung Beratungen erbracht und Inves- titionen in siebenstelliger Höhe gehalten. Sie kann in steuerrechtlichen Angelegenheiten nicht als Laiin bezeichnet werden und wird die langjährigen Diskussionen zur Unterneh- menssteuerreform zur Kenntnis genommen haben. Die Bilanz vom 30. September 2021 der Steuererklärung 2021, welche am 5. August 2022 beim Fiskus eingegangen ist (S. 30) bestätigt die Finanzanlagen Fr. 1'539’000.00 (S. 40). Analoges gilt für die Bilanz per 30. September 2020 (S. 49) der Steuererklärung 2020, die am 12. Mai 2021 eingegangen ist (S. 47) oder die am 28. Mai 2020 empfan- gene (S. 52) Steuererklärung 2019 (S. 53). Stille Reserven werden darin weder gemeldet noch wird ein Feststellungsantrag gestellt. Die Beschwerdeführerin hat den die Sondersteuersatzregelung nach Art. T1-2 StG erst- mals im Einspracheverfahren zu diesem Prozess eingefordert, und zwar erst Monate nach dem Depot der Einspracheschrift im Verlauf des entsprechenden Verfahrens (S. 6 ff.), Jahre nach dem Verkauf der Aktien oder der Revision des Steuergesetzes. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die stillen Reserven im Konkreten Fall nicht mit üblichen Methoden hätten berechnet und verfügt werden können und warum die Beschwerdefüh- rerin nicht frühzeitig ein entsprechendes Gesuch gestellt hat. Sie stellt den Antrag 2024 und kalkuliert die stillen Reserven, indem sie vom Verkaufspreis 2022 (Fr. 5'184.119.00) den Buchwert der Aktien (Fr. 1'359'000.00), welcher den Erwerbspreisen aus den Jah- ren 2016, 2017 und 2018 entspricht, abzieht. Eine solche Berechnung wäre auf jeden Fall frühzeitiger möglich gewesen. Das Gesuch um Erlass einer Feststellungsverfügung ist folglich in jedem Fall zu spät gestellt worden.
E. 6 Die Beschwerdeführerin rügt eventualiter, die Steuerrückstellungen seien bei den Aufrechnungen gehörig zu berücksichtigen. Die Gewinnsteuern seien wegen der Nicht- gewähren des Beteiligungsabzuges und der STAF-Übergangsregelung in der Steuer- veranlagung 2022 vom 28. Juni 2024 höher ausgefallen. Bei den Aufrechnungen seien
- 10 - auch die Steuerrückstellungen neu zu berechnen und bei der Festsetzung des steuer- baren Gewinns mitzuberücksichtigen (S. 81). Der Fiskus hat gemäss angefochtenem Entscheid Aufrechnungen vorgenommen, da der Beschwerdeführerin der Beteiligungsabzug nicht gewährt worden ist. Demnach sind hö- here Steuerrückstellungen zu berücksichtigen. Die Steuerverwaltung akzeptiert den diesbezüglichen Antrag der Beschwerdeführerin und hält fest, dass die Steuerrückstel- lungen bei den Aufrechnungen gehörig berücksichtigt werden. Die Beschwerde wird so- mit diesbezüglich gutgeheissen und zur Neuberechnung an den Fiskus zurückzuweisen.
E. 7 Das Kantonsgericht hat auch im Bereich der Kosten das VVRG und das Gesetz be- treffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbe- hörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) zu beachten (Art. 8 AGDBG und Art. 208 i.V.m. Art. 150 StG).
E. 7.1 Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und zur Be- rechnung der Steuerrückstellung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Das Rechtsmittel wird im Übrigen abgewiesen. Dieser Ausgang des Verfahrens bestimmt nach Art. 144 Abs. 1 DBG i.V.m. Art. 150 Abs. 3 StG und Art. 89 VVRG die Kostentragung und ist nach Art. 91 VVRG für den Entscheid über die Zusprechung einer Parteientschädigung mas- sgebend.
E. 7.2 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 144 Abs. 1 DBG i.V.m. Art. 150 Abs. 3 StG und Art. 89 Abs. 1 VVRG). Aus- nahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 144 Abs. 3 DBG i.V.m. Art. 150 Abs. 3 StG und Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der Grundregel abzuweichen. Gemäss Art. 3 Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Feb- ruar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Ent- scheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwer- deverfahren vor der Steuerrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Re- gel zwischen Fr. 280.00 und Fr. 5’000.00 (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Umfangs und Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr vorlie- gend auf Fr. 1’500.00 festgesetzt. Die meisten Rügen sind abgewiesen worden. Die Ge- richtskosten sind zu 4/5 (Fr. 1'200.00) von der Beschwerdeführerin zu tragen. Der Anteil der Steuerpflichtigen wird mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.00 verrechnet. Sie erhält Fr. 300.00 zurückerstattet. Die dem Kanton auferlegten Kosten werden erlassen (Art. 89 Abs. 4 VVRG).
- 11 -
E. 7.3 Die Beschwerdeinstanz gewährt der ganz oder teilweise obsiegenden Partei auf Be- gehren die Rückerstattung der notwendigen Kosten, die ihr entstanden sind (Art. 144 Abs. 3 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021] sowie Art. 150 StG i.V.m. Art. 91 Abs. 1 VVRG). Die Entschädigung wird im Dispositiv beziffert und der Staats- oder Gemeindekasse auferlegt, soweit sie aus Billigkeitsgründen nicht der unterliegenden Partei auferlegt werden kann (Art. 144 Abs. 3 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 2 VwVG sowie Art. 150 StG i.V.m. Art. 91 Abs. 2 VVRG). Diese ist global festzusetzen und umfasst die Entschädigung an die berechtigte Partei sowie ihre Anwaltskosten (Art. 4 GTar). Die im Beschwerdeprozess durch einen Steuerexper- ten vertretene Beschwerdeführerin hat eine sieben Seiten umfassende Beschwerde mit 60 Seiten Beilagen eingereicht. Weiter hat sie eine Replik von vier Seiten, eine viersei- tige Triplik und eine Quintuplik mit zwei Seiten deponiert. Sie hat Mitteilungen der Kan- tonalen Steuerverwaltung und des Gerichts zur Kenntnis nehmen müssen. Die Be- schwerdeführerin erhält, da sie mehrheitlich unterliegt, eine reduzierte Parteientschädi- gung von Fr. 300.00 zugesprochen, welche vom Kanton zu tragen ist.
Demnach erkennt das Kantonsgericht
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Entscheid wird aufgehoben. Der Fiskus hat eine neue Kalkulation der Steuerrückstellungen vorzu- nehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.00 werden der X _________ SA zu 4/5, also zu Fr. 1'200.00 auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.00 verrechnet. Die X _________ SA erhält Fr. 300.00 zurückerstattet. Die dem Kanton Wallis auferlegten Kosten werden erlassen. 3. Der Staat Wallis hat die X _________ SA für das kantonsgerichtliche Beschwerde- verfahren mit Fr. 300.00 zu entschädigen. 4. Das Urteil wird der X _________ SA, der Kantonalen Steuerkommission für juristi- sche Personen, der Eidgenössischen Steuerverwaltung und der Einwohnerge- meinde Brig-Glis schriftlich mitgeteilt. Sitten, 6. Mai 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
F1 24 167
URTEIL VOM 6. MAI 2026
Kantonsgericht Wallis Steuerrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Dr. Thierry Schnyder, Präsident, Frédéric Fellay, Kantonsrichter und Stéphanie Brawand, Beisitzerin, sowie Nicole Montani, Gerichtsschreiberin, in Sachen
X _________ SA (vormals Y _________ AG), Beschwerdeführerin, vertreten durch Steuerexperte Stefan Gehrig, 3930 Visp,
gegen
KANTONALE STEUERVERWALTUNG, Vorinstanz,
(Gewinn- und Kapitalsteuer der juristischen Personen, Steuerperiode 2022) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2024.
- 2 - Sachverhalt
A. Die 2016 gegründete (S. 75) Vermögensverwaltungsgesellschaft Y _________ AG bezweckte u.a. den Erwerb, die Verwaltung und die Veräusserung von Beteiligungen aller Art im In- und Ausland (S. 73). Ihr Aktienkapital betrug Fr. 1'300'000.00 (S. 19). Sie verfügte über 8.83% der Aktien der A _________ AG im Wert von Fr. 1'359'000.00 (Buchwert = Gestehungskosten), was faktisch ihr einziger Vermögenswert darstellte und zu einer altrechtlichen Statusbesteuerung führte (S. 2). Die Gesellschaft beantragte bis 2024 keine Sondersteuersatzlösung. B. Alle Aktionäre der A _________ AG veräusserten ihre Aktienpakete am 22. Oktober 2021 an die B _________ (S. 12). Der Veräusserungserlös für die Y _________ betrug Fr. 5'184’119.00 (S. 12 Rückseite). Das Unternehmen deklarierte für 2022 einen Gewinn von Fr. 3'768'270.00 (S. 26 Rückseite). Die Aktiven und Passiven der Y _________ AG gingen infolge Fusion vom 21. Juni 2024 auf die X _________ SA über und die Y _________ AG wurde gelöscht (S. 19). C. Die Kantonale Steuerverwaltung veranlagte die X _________ SA am 28. Juni 2024 für 2022. Die Steuerpflichtige sprach dagegen am 18. Juli 2024 ein und beantragte pri- mär bei der Festsetzung des steuerbaren Reingewinns den Beteiligungsabzug zu ge- währen. Die Rückstellung für die Gewinn- und Kapitalsteuer sei eventualiter zu berück- sichtigen (S. 7). Eine aktenkundige E-Mail vom 11. September 2024 des Treuhänders umschreibt die Kalkulation der Besteuerung nach Art. T1-2 StG (S. 5). Der Fiskus wies die Opposition am 10. Oktober 2024 ab (S. 1 ff.). D. Die X _________ SA (Beschwerdeführerin) erhob am 6. November 2024 beim Kan- tonsgericht Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Der Kapitalgewinn aus der Veräusserung der Beteiligung an der A _________ AG berechtigt zum Beteiligungsabzug nach Art. 71 Abs. 4 DBG auf Stufe der direkten Bundessteuer und nach Art. 91 Abs. 4 DBG auf Stufe der Kantons- und Gemeindesteuern.
2. Eventualantrag: Beim Verkauf der Beteiligung an der A _________ AG sind stille Reserven in der Differenz zwischen Verkaufspreis und Buchwert aufgelöst worden, welche den Bestimmun- gen nach Art. T1-2 StG-VS unterliegen und somit gesondert für die Kantons- und Gemeinde- steuern besteuert werden.
3. Eventualantrag: Bei Aufrechnungen sind die Steuerrückstellungen gehörig zu berücksichtigen.
4. Wir bitten bei Obsiegen um eine angemessene Parteientschädigung.
- 3 - E. Die Kantonale Steuerverwaltung bezog am 7. Januar 2025 Stellung und beantragte gestützt auf die angefochtene Verfügung die vollumfängliche Abweisung der Be- schwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Steuerpflichtigen. Die Beschwerdeführerin replizierte am 3. März 2025, der Fiskus duplizierte am 31. März 2025 und hielt an seinem Einspracheentscheid sowie an der Stellungnahme, mit Aus- nahme der Anpassung der Steuerrückstellung gemäss Antrag der Beschwerde, fest. Die Steuerpflichtige reichte ihre Triplik am 10. Mai 2025 ein. Der Fiskus antwortete am
3. Juni 2025 mit einer Quadruplik, woraufhin die Beschwerdeführerin am 18. Juni 2025 eine Quintuplik einreichte.
Erwägungen
1. 1.1 Das Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit findet unter Vorbehalt spezieller Bundes- oder Kantonaler Vorschriften im Rechtsmittelverfahren bei steuerrechtlichen Angelegenheiten analog Anwendung (Art. 81a Abs. 2 Gesetz über das Verwaltungsver- fahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG; SGS/VS 172.6]; Art. 8 Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom
24. September 1997 [AGDBG; SGS/VS 658.1]; Art. 150 Abs. 3 Steuergesetz vom
10. März 1976 [StG; SGS/VS 642.1]). 1.2 Das Kantonsgericht hat vorliegende Angelegenheit in Dreierbesetzung zu beurtei- len (Art. 65 VVRG i.V.m. Art. 8 AGDBG i.V.m. Art. 150 Abs. 3 StG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Rechtsnachfolgerin der Y _________ AG Adressatin des angefochtenen Entscheides. Sie ist als Steuerpflichtige durch diesen berührt und verfügt über ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, so- dass sie gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerde- führung legitimiert ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG und Art. 140 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG, SR 642.11], Art. 150 StG). 2. 2.1 Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen,
- 4 - sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Auch die Unzweckmässigkeit kann geltend gemacht werden (Art. 78 Abs. 1 lit. b Ziff. 4bis VVRG). 2.2 Das Kantonsgericht hat die von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente zu den Akten genommen. Die Kantonale Steuerverwaltung hat ihre Unterlagen am 7. Ja- nuar 2025 eingereicht. Die vorhandenen Akten genügen, wie die nachfolgenden Erwä- gungen zeigen, zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen. Das Kantonsgericht ver- zichtet folglich auf weitere Untersuchungshandlungen. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, der Kapitalgewinn aus der Veräusserung der Beteili- gung an der A _________ AG berechtige zum Beteiligungsabzug nach Art. 70 Abs. 4 DBG bzw. Art. 91 Abs. 4 StG, was die Erstinstanz verneint habe. Sie hat unbestrittenermassen keine Beteiligung von 10% an der A _________ AG besessen, argumentiert jedoch, es seien im gleichen Verkaufsvertrag mit diversen anderen Verkäu- ferinnen 100% der Aktien der A _________ AG veräussert worden. Streitig und zu prüfen ist die Rechtsfrage, ob der Buchgewinn, der bei der Veräusserung eines Teilpakets von weniger als zehn Prozent an einer Zielgesellschaft entsteht, zur Vornahme des Beteili- gungsabzugs berechtige, wenn von diesen Beteiligungsrechten zuvor noch nie ein Teil- paket von mindestens zehn Prozent veräussert worden ist (eine vergleichbare Frage hat sich im BGE 148 II 243 E. 4.1 gestellt). 3.2 Die Gewinnsteuer der Kapitalgesellschaften beträgt 8,5 % des Reingewinns für die direkten Steuern (Art. 68 DBG). Sie wird kantonal stufenweise, 2,25% für die ersten Fr. 250'000.00 und 5,2% ab Fr. 250'001.00 (Art. 89 Abs. 1 StG) erhoben. Unternehmensgewinne von Kapitalgesellschaften, welche Beteiligungen an anderen Ka- pitalgesellschaften halten, unterliegen nicht nur einer wirtschaftlichen Doppel-, sondern einer Drei- oder Mehrfachbelastung. Kapitalgewinne, die beim Verkauf einer Beteiligung erzielt werden, wären regemässig systembedingt auf jeder Konzernstufe gewinnsteuer- pflichtig. Eine solche mehrfache Belastung ist jedoch nicht gewollt und wird mit dem Be- teiligungsabzug vermieden. Ein Unternehmensgewinn soll in Konzernstrukturen nur ein- mal gewinnbesteuert werden und zwar bei derjenigen Gesellschaft, die den Unterneh- mensgewinn durch ihre geschäftliche Tätigkeit erstmals erzielt. Der Beteiligungsabzug
- 5 - reduziert die auf dem gesamten Reingewinn berechneten Gewinnsteuer. Dessen Um- fang kalkuliert sich nach dem Verhältnis des Nettoertrags der massgeblichen Beteiligun- gen zum gesamten Reingewinn. Die unter den Beteiligungsabzug fallenden Beteili- gungserträge werden somit nicht direkt auf Stufe der Bemessungsgrundlage freigestellt, sondern nur indirekt durch einen verhältnismässigen Steuerabzug (SIMONEK, Unterneh- menssteuerrecht, Grundlagen für das Studium und die Praxis, 2. A., 2025, S. 291). Kapitalgewinne werden bei der Berechnung der Ermässigung gemäss Art. 70 Abs. 4 DBG und Art. 91 Abs. 4 StG nur berücksichtigt: a) soweit der Veräusse- rungserlös die Gestehungskosten übersteigt; b) wenn die veräusserte Beteiligung min- destens 10 % des Grund- oder Stammkapitals einer anderen Gesellschaft betragen hat oder einen Anspruch auf mindestens 10 Prozent des Gewinns und der Reserven einer anderen Gesellschaft begründet hat und während mindestens eines Jahres im Besitz der veräussernden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gewesen ist. Fällt die Be- teiligungsquote infolge Teilveräusserung unter 10 Prozent, so kann die Ermässigung für jeden folgenden Veräusserungsgewinn nur beansprucht werden, wenn die Beteiligungs- rechte am Ende des Steuerjahres vor dem Verkauf einen Verkehrswert von mindestens einer Million Franken gehabt haben. Bei der steuerlichen Behandlung von Aktienveräusserungen erfolgt die Besteuerung für jeden Veräusserer individuell (Bundesgerichtsurteil 2C_469/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.4, bestätigt in BGE 148 II 243 E. 4.6.2). 3.3 Die Beschwerdeführerin hält vorliegend 8.83% des Aktienkapitals. Es geht weder aus den Akten hervor, noch wird geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin zu ir- gendeinem vor dem strittigen Verkauf liegenden Zeitpunkt eine Beteiligung von 10 Pro- zent am Kapital oder einen Anspruch von mindestens 10 Prozent am Gewinn und der Reserven der Zielgesellschaft A _________ AG gehalten hat, wonach vorliegende Ver- äusserung von 8.83% als Teilveräusserung im i.S.v. Art. 70 Abs. 4 2. Halbsatz DBG und Art. 91 Abs. 4 2. Halbsatz StG qualifizieren würde. Demnach ist in casu das Erfordernis der Mindestbeteiligungsquote nicht erfüllt, womit der daraus resultierende Kapitalgewinn nicht zum Beteiligungsabzug berechtigt. 4 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt betreffend den Beteiligungsabzug beim Kapitalgewinn zusätzlich, wenn dieser von einem bestimmten Mindestumfang an Aktien abhängig ge- macht werde, verstosse dies gegen das Gleichbehandlungsgebot und gegen die Wett- bewerbsneutralität. Sie argumentiert: «Es stellt sich somit die Frage, ob der «wahre
- 6 - Sinn» / Rechtssinn der Bestimmung von Art. 71 Abs. 1 lit. b DBG / Art. 91 Abs. 1 lit. b StG-VS gegeben ist, wenn lediglich grammatikalisch ausgelegt das 10%-Erfordernis er- füllt sein muss. Durch die zahlreichen Ergänzungen über die Zeit wies u.a. auch die Lehre darauf hin, dass der Wortlaut unklar und auslegungsbedürftig ist». 4.2 Die Beschränkung des Beteiligungsabzugs auf Beteiligungen, die einen bestimmten Mindestumfang erreichen, ist zwar in der Literatur aus steuersystematischer Sicht kriti- siert worden (so z.B. SIMONEK, a.a.O., S. 296 mit Hinweis). Das Bundesgericht hat sich jedoch mit den kritischen Meinungen in der Doktrin in seinem Entscheid BGE 148 II 243 E. 4.3 ausführlich auseinandergesetzt und die Auslegung gemäss seinem Urteil 2C_701/2015 vom 22. April 2016 E. 3.3.3 ff. bestätigt, wonach das Gesetz (und auch die Botschaft) insoweit klar seien, dass der Beteiligungsabzug auf Veräusserungsgewinnen kumulativ eine Mindesthaltedauer von einem Jahr, eine Mindestbeteiligungsquote von zehn Prozent und eine Mindestveräusserungsquote von zehn Prozent voraussetze (BGE 148 II 243 E. 4.4.2). Die Regeste zum amtlich publizierten Entscheid enthält den Satz (BGE 148 II 243 E. 4.6.2): «Es ist unvermeidlich, dass sich aufgrund des Schwellenbetrags unterschiedliche Steuerfolgen ergeben können.» Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsan- wendenden Behörden massgebend (Art. 191 Abs. 4 BV). Dies gilt auch für kantonales Recht, welches unmittelbar eidgenössischen Harmonisierungsrecht umsetzt (BGE 130 I 26 E. 2.2.2; Urteil des Berner Verwaltungsgerichts 100 2020 118 vom 16. Juli 2021 E. 4.2; BIAGGINI, BV Kommentar, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft, 2. A., 2017, N. 12 zu Art. 190 BV). 4.3 Die von der Beschwerdeführerin kritisierte Beschränkung des Beteiligungsabzugs stützt sich auf zwei Bundesgesetze (DBG und StHG). Das Kantonsgericht kann keine vom eidgenössischen Gesetzgeber erwünschte und klare Bestimmung mittels Ausle- gung anpassen. Dies gilt umso mehr, weil auch die bundesgerichtliche Auslegung der zitierten Urteile klar ist. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin beantragt, beim Verkauf der Beteiligung an der A _________ AG seien stille Reserven in der Differenz zwischen Verkaufspreis und Buchwert aufgelöst worden, welche den Bestimmungen nach T1-2 StG-VS unterliegen und somit gesondert für die Kantons- und Gemeindesteuern besteuert werden.
- 7 - 5.2 5.2.1 Die Vorlage zum Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung vom 18. Juni 2021 (STAF) war notwendig geworden, weil bestimmte bisherige Steuer- privilegien nicht mehr den internationalen Standards entsprochen hatten. Diese Reform der Unternehmenssteuern wurde in der Volksabstimmung vom 19. Mai 2019 angenom- men (BRÜLISAUER / ALTORFER / MATTEOTTI, Kommentar zum Schweizerischen Steuer- recht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 4. A., 2022, N. 6 zu Art. 78g StHG). Kernelement der STAF war die Ab- schaffung der international nicht mehr akzeptierten kantonalen Steuerprivilegien für Hol- ding-, Domizil- und gemischte Gesellschaften (sog. Statusgesellschaften [= Gesellschaf- ten mit Steuerprivilegien nach den bis 31. Dezember 2019 geltenden Art. 28 Absätze 2 bis 4 StHG = MARGRAF, Interkantonales Verfahrensrecht der direkten Steuern, S. 189)]; MATTEOTTI / GASSMANN / FELDER, Entwicklungen im Steuerrecht, in: SJZ 116/2020, S. 375). 5.2.2 Unternehmen verfügen regelmässig über stille Reserven, indem sie Vermögens- werte in der Bilanz zu tief oder Verbindlichkeiten zu hoch ausgewiesen haben. Solche stillen Reserven können entweder zwingend entstehen – etwa wegen handelsrechtlicher Höchstbewertungsvorschriften – oder bewusst gebildet werden, beispielsweise durch handelsrechtlich zulässige übermässige Abschreibungen oder Rückstellungen. Die spä- tere Realisierung, etwa durch den Verkauf des Vermögenswerts, bewirkt grundsätzlich einen steuerbaren Gewinn. Es wäre mit den Grundsätzen von Treu und Glauben sowie der Besteuerung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit nicht vereinbar, Unternehmen für Wertzuwächse, die während der privilegierten Besteuerung entstanden sind, nach den neuen ordentlichen Steuersätzen zu belasten (Botschaft zum Entwurf der Teilrevi- sion des Steuergesetzes, Anpassungen an das Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung [STAF] und das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 19. Juni 2019 S. 22 f., https://parle- ment.vs.ch/app/de/search/document/73334, zuletzt besucht am 15. April 2026). Art. 78g StHG ermöglicht deshalb die Offenlegung von stillen Reserven beim Übergang zur ordentlichen Besteuerung, sofern der Wertzuwachs der Aktiven während der Zeit erfolgt ist, in der das Unternehmen einen privilegierten Steuerstatus genossen hatte. Diese Reserven werden für die folgenden fünf Jahre nach Inkrafttreten der Reform zu einem Sondersatz besteuert. Das StHG ermächtigt die Kantone ausdrücklich, einen sol- chen separaten Sondersteuersatz einzuführen (Art. 78g Abs. 2 StHG).
- 8 - 5.2.3 Das Unternehmen kann diese Art von stillen Reserven geltend machen, muss dies aber nicht (Botschaft zum Entwurf der Teilrevision des Steuergesetzes, Anpassungen an das Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung [STAF] und das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemein- den vom 19. Juni 2019 S. 22, https://parlement.vs.ch/app/de/search/document/73334, zuletzt besucht am 15. April 2026). Es handelt es sich dabei um einen Anwendungsfall eines gesetzlich normierten Rulings (MARGRAF, a.a.O., S. 189). 5.2.4 Das Walliser Steuergesetz enthält Übergangsbestimmungen zur Einführung des STAF vom 12. März 2020. Es ermöglicht juristischen Personen, die unter dem bisherigen Recht nach den Artikeln 92 und 92a StG besteuert worden sind, die bei Inkrafttreten der Änderung bestehenden stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehr- werts, soweit diese bisher nicht steuerbar gewesen wären, im Falle ihrer Realisation innert den nächsten 5 Jahren gesondert besteuern zu lassen. Der kantonale und kom- munale Steuersatz betragen jeweils 2 Prozent (T1-2 Abs. 1 StG). Die Höhe der beste- henden stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts ist jedoch von der Veranlagungsbehörde mittels Verfügung festzusetzen (T1-2 Abs. 2 StG). Die Botschaft zum Bundesgesetz über die Steuervorlage (SV17) konkretisiert, die Mel- dung der stillen Reserven müsse mit der letzten Steuererklärung der Besteuerung nach altem Recht erfolgen (BBl 2018 S. 2592): «Mit der Steuererklärung für die letzte Periode nach altem Recht haben die Unternehmen die bestehenden stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts zu melden. Macht die Gesellschaft keine stillen Reserven geltend, so ist nichts zu verfügen.» Die Botschaft zum Entwurf der Teilrevision des Steuergesetzes. Anpassungen an das Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) und an das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemein- den. 19. Juni 2019 schliesst sich dem an (https://parlement.vs.ch/app/de/se- arch/document/73334, S. 22): In Absprache mit der Veranlagungsbehörde muss Letztere diese stillen Reserven zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Reform mittels Feststellungsverfügung festsetzen. Gegen diese Feststel- lungsverfügung kann Einsprache erhoben werden. Falls die Gesellschaft keine stillen Reserven geltend macht, erfolgt keine Feststellungsverfügung durch die Steuerbehörde; alle zu einem spä- teren Zeitpunkt realisierten Gewinne sind zum ordentlichen Steuersatz steuerbar. Es besteht zwischen den Kantonen teilweise eine Uneinigkeit, ob der Antrag mit der Steuererklärung 2019 oder 2020 deponiert werden muss
- 9 - (BRÜLISAUER / ALTORFER / MATTEOTTI, a.a.O., N. 32 und 37 zu Art. 78g StHG; RICH- NER / FREI / KAUFMANN / ROHNER, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., 2021, N. 16 zu ÜbBest. zur Änderung vom 1. April 2019; EISENRING / REGLI, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. A., 2023 N. 4 zu § 271a; VILLARD, Kommentar zum Basler Steuergesetz, 2019, N. 6 zu § 242bis). Ein noch späterer Antrag steht aber nicht zur Dis- position. 5.3 Die Beschwerdeführerin hat gemäss Gesellschaftszweck Beteiligungen aller Art er- worben, verwaltet und veräussert. Sie hat namentlich in den Bereichen Strategie, Unter- nehmensentwicklung und operativer Geschäftsführung Beratungen erbracht und Inves- titionen in siebenstelliger Höhe gehalten. Sie kann in steuerrechtlichen Angelegenheiten nicht als Laiin bezeichnet werden und wird die langjährigen Diskussionen zur Unterneh- menssteuerreform zur Kenntnis genommen haben. Die Bilanz vom 30. September 2021 der Steuererklärung 2021, welche am 5. August 2022 beim Fiskus eingegangen ist (S. 30) bestätigt die Finanzanlagen Fr. 1'539’000.00 (S. 40). Analoges gilt für die Bilanz per 30. September 2020 (S. 49) der Steuererklärung 2020, die am 12. Mai 2021 eingegangen ist (S. 47) oder die am 28. Mai 2020 empfan- gene (S. 52) Steuererklärung 2019 (S. 53). Stille Reserven werden darin weder gemeldet noch wird ein Feststellungsantrag gestellt. Die Beschwerdeführerin hat den die Sondersteuersatzregelung nach Art. T1-2 StG erst- mals im Einspracheverfahren zu diesem Prozess eingefordert, und zwar erst Monate nach dem Depot der Einspracheschrift im Verlauf des entsprechenden Verfahrens (S. 6 ff.), Jahre nach dem Verkauf der Aktien oder der Revision des Steuergesetzes. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die stillen Reserven im Konkreten Fall nicht mit üblichen Methoden hätten berechnet und verfügt werden können und warum die Beschwerdefüh- rerin nicht frühzeitig ein entsprechendes Gesuch gestellt hat. Sie stellt den Antrag 2024 und kalkuliert die stillen Reserven, indem sie vom Verkaufspreis 2022 (Fr. 5'184.119.00) den Buchwert der Aktien (Fr. 1'359'000.00), welcher den Erwerbspreisen aus den Jah- ren 2016, 2017 und 2018 entspricht, abzieht. Eine solche Berechnung wäre auf jeden Fall frühzeitiger möglich gewesen. Das Gesuch um Erlass einer Feststellungsverfügung ist folglich in jedem Fall zu spät gestellt worden.
6. Die Beschwerdeführerin rügt eventualiter, die Steuerrückstellungen seien bei den Aufrechnungen gehörig zu berücksichtigen. Die Gewinnsteuern seien wegen der Nicht- gewähren des Beteiligungsabzuges und der STAF-Übergangsregelung in der Steuer- veranlagung 2022 vom 28. Juni 2024 höher ausgefallen. Bei den Aufrechnungen seien
- 10 - auch die Steuerrückstellungen neu zu berechnen und bei der Festsetzung des steuer- baren Gewinns mitzuberücksichtigen (S. 81). Der Fiskus hat gemäss angefochtenem Entscheid Aufrechnungen vorgenommen, da der Beschwerdeführerin der Beteiligungsabzug nicht gewährt worden ist. Demnach sind hö- here Steuerrückstellungen zu berücksichtigen. Die Steuerverwaltung akzeptiert den diesbezüglichen Antrag der Beschwerdeführerin und hält fest, dass die Steuerrückstel- lungen bei den Aufrechnungen gehörig berücksichtigt werden. Die Beschwerde wird so- mit diesbezüglich gutgeheissen und zur Neuberechnung an den Fiskus zurückzuweisen.
7. Das Kantonsgericht hat auch im Bereich der Kosten das VVRG und das Gesetz be- treffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbe- hörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) zu beachten (Art. 8 AGDBG und Art. 208 i.V.m. Art. 150 StG). 7.1 Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und zur Be- rechnung der Steuerrückstellung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Das Rechtsmittel wird im Übrigen abgewiesen. Dieser Ausgang des Verfahrens bestimmt nach Art. 144 Abs. 1 DBG i.V.m. Art. 150 Abs. 3 StG und Art. 89 VVRG die Kostentragung und ist nach Art. 91 VVRG für den Entscheid über die Zusprechung einer Parteientschädigung mas- sgebend. 7.2 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 144 Abs. 1 DBG i.V.m. Art. 150 Abs. 3 StG und Art. 89 Abs. 1 VVRG). Aus- nahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 144 Abs. 3 DBG i.V.m. Art. 150 Abs. 3 StG und Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der Grundregel abzuweichen. Gemäss Art. 3 Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Feb- ruar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Ent- scheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwer- deverfahren vor der Steuerrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Re- gel zwischen Fr. 280.00 und Fr. 5’000.00 (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Umfangs und Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr vorlie- gend auf Fr. 1’500.00 festgesetzt. Die meisten Rügen sind abgewiesen worden. Die Ge- richtskosten sind zu 4/5 (Fr. 1'200.00) von der Beschwerdeführerin zu tragen. Der Anteil der Steuerpflichtigen wird mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.00 verrechnet. Sie erhält Fr. 300.00 zurückerstattet. Die dem Kanton auferlegten Kosten werden erlassen (Art. 89 Abs. 4 VVRG).
- 11 - 7.3 Die Beschwerdeinstanz gewährt der ganz oder teilweise obsiegenden Partei auf Be- gehren die Rückerstattung der notwendigen Kosten, die ihr entstanden sind (Art. 144 Abs. 3 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021] sowie Art. 150 StG i.V.m. Art. 91 Abs. 1 VVRG). Die Entschädigung wird im Dispositiv beziffert und der Staats- oder Gemeindekasse auferlegt, soweit sie aus Billigkeitsgründen nicht der unterliegenden Partei auferlegt werden kann (Art. 144 Abs. 3 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 2 VwVG sowie Art. 150 StG i.V.m. Art. 91 Abs. 2 VVRG). Diese ist global festzusetzen und umfasst die Entschädigung an die berechtigte Partei sowie ihre Anwaltskosten (Art. 4 GTar). Die im Beschwerdeprozess durch einen Steuerexper- ten vertretene Beschwerdeführerin hat eine sieben Seiten umfassende Beschwerde mit 60 Seiten Beilagen eingereicht. Weiter hat sie eine Replik von vier Seiten, eine viersei- tige Triplik und eine Quintuplik mit zwei Seiten deponiert. Sie hat Mitteilungen der Kan- tonalen Steuerverwaltung und des Gerichts zur Kenntnis nehmen müssen. Die Be- schwerdeführerin erhält, da sie mehrheitlich unterliegt, eine reduzierte Parteientschädi- gung von Fr. 300.00 zugesprochen, welche vom Kanton zu tragen ist.
Demnach erkennt das Kantonsgericht
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Entscheid wird aufgehoben. Der Fiskus hat eine neue Kalkulation der Steuerrückstellungen vorzu- nehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.00 werden der X _________ SA zu 4/5, also zu Fr. 1'200.00 auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.00 verrechnet. Die X _________ SA erhält Fr. 300.00 zurückerstattet. Die dem Kanton Wallis auferlegten Kosten werden erlassen. 3. Der Staat Wallis hat die X _________ SA für das kantonsgerichtliche Beschwerde- verfahren mit Fr. 300.00 zu entschädigen. 4. Das Urteil wird der X _________ SA, der Kantonalen Steuerkommission für juristi- sche Personen, der Eidgenössischen Steuerverwaltung und der Einwohnerge- meinde Brig-Glis schriftlich mitgeteilt. Sitten, 6. Mai 2026